Welche Verpflichtungen übernehme ich als LEBENSRETTER?
Grundsätzlich nein. Ich bin ebenso wie alle anderen Lebensretter ehrenamtlich tätig, übe naturgemäß auch berufliche oder sonstige Tätigkeiten aus und habe entsprechende Verantwortungen wahrzunehmen. Zum Zeitpunkt der Abfrage meiner Einsatzbereitschaft bekomme ich auch noch keine konkreten Informationen zu einem Notfall. Die Abfrage der Einsatzbereitschaft über die Lebensretter-App dient lediglich dem Zweck zu klären, ob ich zum gegebenen Zeitpunkt einsatzbereit bin oder anderweitig beschäftigt, unabkömmlich oder aus anderen Gründen nicht einsatzbereit.
Entscheidend sind hier „ins Gewicht fallende Interessen“ meinerseits. Dies können unbeaufsichtigte Kinder ebenso sein wie berufliche Unabkömmlichkeit. Auch wenn ich physisch nicht einsatzbereit bin (etwa in Folge starker Übermüdung, Krankheit, Verletzung, Alkoholkonsums etc.), liegt keine strafbare unterlassene Hilfeleistung vor, wenn ich mich nicht einsatzbereit melde.
Muss ich als LEBENSRETTER tätig werden, wenn ich mich auf Anfrage der App „einsatzbereit“ gemeldet habe?
Ja. Ab diesem Zeitpunkt besteht für mich die Verpflichtung, einen mir allenfalls übertragenen Erste-Hilfe-Einsatz durchzuführen. Sollte in der Zwischenzeit ein Ereignis eintreten, das mich an der Durchführung des Einsatzes hindert, muss ich unmittelbar Kontakt mit der Leitstelle aufnehmen, um ihr die Disposition anderer Lebensretter zu ermöglichen.
Hier gibt es keinerlei Unterschied in der Haftung zu jener im Rahmen einer normalen Tätigkeit als Ersthelfer. Das bedeutet: ich hafte wie immer, wenn ich Erste Hilfe leiste.
Hafte ich für Schäden, die ich gegebenenfalls an Einrichtungsgegenständen in der Wohnung oder ähnlich im Zuge der Dienstleistung verursache?
Hier gibt es keinerlei Unterschied in der Haftung zu jener im Rahmen normaler Tätigkeit als Ersthelfer. Grundsätzlich steht die Hilfeleistung im Vordergrund. Allfällige fahrlässig verursachte Kratzer in Möbeln etc. sind im Zweifel nicht zu ersetzen.